Jugendschutz

Der Jugendschutz bedeutet uns viel und wir versuchen dieser Herausforderung gerecht zu werden.

Wir verkaufen keine Spirituosen und keine alkoholhaltigen Süßgetränke im Sinne des Alkopopsteuergesetzes. Das gesetzliche Alter im Hinblick auf unsere Produkte ( Wein, Schaumwein, Cidre) ist die Vollendung des 16. Lebensjahres. Dennoch richtet sich unser Angebot im Sinne eines verantwortungsbewussten Genusses jedweder alkoholischer Getränke ausschließlich an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Sinne der Bundesrepublik Deutschland volljährig sind.

Wer in unseren Onlineshop kommen möchte, muss die Frage nach seinem Alter beantworten. Dabei ist es uns vollkommen egal, wie viele Tage, Wochen, Monate euer 18. Geburtstag zurückliegt. Aber wir wollen die ausdrückliche Versicherung, dass das 18. Lebensjahr vollendet ist.

Nur wenn man seine Volljährigkeit aktiv mit JA bestätigt, kann man unseren Onlineshop virtuell betreten.

Soweit Minderjährige bzw. Jugendliche unter falschen Angaben Bestellungen tätigen, wird auf die gesetzlichen Vorschriften zur Haftung der vertretungsberechtigten Personen verwiesen.

Wir behalten uns eine Altersverifikation grundsätzlich vor, wenn wir berechtigte Zweifel an den Angaben haben. Kann die Altersverifikation nicht durchgeführt werden oder überzeugt sie uns nicht, behalten wir uns eine Versendung mit Identitäts- und Altersprüfung vor, für die wir einen Aufpreis von 6.- € brutto pro Paket berechnen.

Wir appellieren an euch, dafür Sorge zu tragen, dass nur ihr selbst oder von euch zur Entgegennahme der Lieferung ermächtigte volljährige Personen unsere Warenlieferung mit alkoholischen Getränken entgegennehmen. Auf den Inhalt der Lieferung weisen wir nochmals ausdrücklich hin.

 

  • 9 Jugendschutzgesetz

Alkoholische Getränke

 

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 

1.

Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,

2.

andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 

1.

an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2.

in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.

  • 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.